Satzung des Fördervereins

Geänderte Satzung vom 26.02.2016

§1Name, Sitz und Rechtsform des Vereins 1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Mulsum e.V. “ im folgenden Förderverein genannt. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt eingetragen und führt damit den Zusatz, e.V.“. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Mulsum der Gemeinde Wurster Nordseeküste. 3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

§2 Zweck des Vereins Der Verein hat die Aufgabe, das Feuerwehrwesen nach dem Brandschutz des Landes Niedersachsen in der jeweiligen Fassung zu fördern. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 1. Ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens in der Ortschaft Mulsum. 2. Die Fürsorge der Mitglieder und Förderung der Kameradschaft. 3. Die Förderung der Ortsfederwehr Mulsum mit all seinen Organen durch die Anschaffung von Material, Gerätschaften, Fahrzeugen und Ausstattungen welche durch den Träger der Feuerwehr nicht beschafft wird. 4. Förderung des gegenseitigen Zusammenwirkens mit überörtlichen Feuerwehren bzw. Feuerwehrfördervereinen. 5. Förderung des Gemeinwesens in der Ortschaft Mulsum. 6. Der Förderverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied des Fördervereins kam jede natürliche und juristische Person werden. 1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich, gegenüber dem 1.Vorsitzenden gekündigt werden. 2. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod und durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen Interesse des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. 3. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. 4. In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. 5. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein. 6. In allen Fällen bleibt die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.

§5 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§6 0rgane des Vereins 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand

§7 Vorstand 1. Der Vorstand i.S.d.§26 BGB besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand: bestehend aus dem 1.Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart/in. Er wird unterstützt vom erweiterten Vorstand: bestehend aus dem Schriftführer/in und bis zu 3 Beisitzer. 2. Der Verein wird vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. 3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§8 Amtsdauer des Vorstandes 1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. 2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder, die auch Funktionsträger in der Freiwilligen Feuerwehr Mulsum sind, entspricht der Amtszeit als Funktionsträger, der Freiwilligen Feuerwehr Mulsum. 3. Die Beisitzer und die Vorstandsmitglieder, die keine Funktionsträger in der Freiwilligen Feuerwehr Mulsum sind, werden auf die Dauer von zwei Jahren vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. 4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§9 Beschlussfassung des Vorstandes 1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1.Vorsitzenden oder vom 2.Vorsitzenden schriftlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder, darunter der 1.Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. 2. Die Vorstandsitzung leitet der 1.Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2.Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. 3. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

§10 Die Mitgliederversammlung In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Entgegenahme des Jahresberichtes des Vorstandes 2. Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes 3. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge 4. Wahl des Vorstandes 5. Wahl der 2 Kassenprüfer (jedes Jahr ein neuen Kassenprüfer) 6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge 7. Beschlussfassung für die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft 8. Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein

9. Beschlussfassung für die Änderung der Satzung und für die Auflösung des Vereins

§11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden geleitet oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. 2. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. 3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. 4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. 5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. 7. Für die Wahl gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. 8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellung enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. 9. Bei Satzungsänderungen sind die zu ändernden Paragraphen, bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung anzugeben. Der nunmehrige genaue Wortlaut der geänderten Paragraphen und das Abstimmungsergebnis müssen protokolliert werden.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Jedes Mitglied ist berechtigt seine Anträe zur Niederschrift zugeben. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und13 entsprechend.

§15 Auflösung 1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens drei Viertel der Mitglieder vertreten sind und mit vier Fünftel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen siehe §12. 2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden. 3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wurster Nordseeküste – OT Mulsum, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 53 Absatz 2 Satz 1 Nr. 12 AO zu verwenden hat.

Mulsum, den 26.02.2016

Mit kameradschaftlichem Gruß

O.Martens 1.Vorsitzender